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Kennzeichnung

Auf Verpackungen von Lebensmitteln informieren die Hersteller über das Produkt. Was auf einer Verpackung stehen muss, ist gesetzlich geregelt.

Folgende Angaben findet man auf der Verpackung:

  • Die Verkehrsbezeichnung muss das Produkt eindeutig und sachlich beschreiben, so dass jeder versteht, um welches Lebensmittel es sich handelt.
  • Das Zutatenverzeichnis informiert über die enthaltenen Zutaten. Sie müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet werden. Die 14 relevantesten Allergene werden immer in der Zutatenliste gekennzeichnet.
  • Die Füllmenge gibt die enthaltene Menge des Produktes nach Stückzahl, Gewicht in Gramm (g) bzw. Kilogramm (kg) oder bei Flüssigkeiten als Volumen in Milliliter (ml) bzw. Liter (l) an.
  • Verpackte Lebensmittel müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. in mikrobiologischer Hinsicht besonders leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch ein Verbrauchsdatum tragen.
  • Kontakt: Auf der Verpackung stehen der Name und die Adresse entweder des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers. So können Verbraucher bei Fragen das verantwortliche Unternehmen kontaktieren.
  • Durch die Losnummer lässt sich genau feststellen, mit welcher Warenpartie das Produkt erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Dies ist bei Rückrufaktionen wichtig.
  • Die Nährwertkennzeichnung erfolgt in Form einer Tabelle. Die verpflichtende Nährwerttabelle enthält folgende Angaben: Energie sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz pro 100 g bzw. 100 ml.

Die Pflichtangaben sind auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Beispielhafte Lebensmittelkennzeichnung auf einem Müsliriegel.

Beispielhafte Lebensmittelkennzeichnung auf einem Müsliriegel.

© Lebensmittelverband Deutschland e. V.
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Weitere Angaben

  • Preis: Zusätzlich muss bei jedem Produkt an oder in der Nähe der Verpackung der Endpreis des Lebensmittels sowie der Grundpreis (pro 100 g/ml bzw. 1 kg/l) angegeben werden.
  • Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent muss auch der Alkoholgehalt gekennzeichnet sein.
  • Zusätzliche Nährwertinformationen: Zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Auskunft über die Nährwerte (Bezugsgröße 100 Gramm bzw. 100 Milliliter) geben manche Unternehmen zur besseren Orientierung freiwillig die Nährwerte für eine Portion oder eine Verzehreinheit an.

Was steht auf der Verpackung?

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Die Angaben auf einen Blick

Beispielhafte Lebensmittelkennzeichnung auf einem Früchtemüsli.

Beispielhafte Lebensmittelkennzeichnung auf einem Früchtemüsli.

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