Irreführung und Täuschung

© Oliver Hoffmann - panthermedia.net
Zahlreiche verbindliche oder auch optional-obligatorische Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorgaben stellen ein engmaschiges Netz dar, das durch immer weitere Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene kontinuierlich ausgebaut wird. So wurde z. B. eine neue EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) geschaffen, um die Informationen über Lebensmittel auf Fertigpackungen zu verbessern und europaweit einheitlich festzulegen. Die LMIV findet seit Ende 2014 Anwendung. Darin werden u. a. eine Mindestschriftgröße sowie die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung (seit 2016) und Angaben zu Allergenen auch bei loser Ware ausdrücklich festgelegt.
Trotzdem ist in der öffentlichen Diskussion und in den Medien immer wieder von Verbrauchertäuschung die Rede. Verbraucher würden sich durch die Kennzeichnung und Aufmachung von Produkten „getäuscht“ fühlen. Eine „Irreführung/Täuschung“ ist durch die geltenden rechtlichen Vorschriften genau definiert: Sie liegt nur dann vor, wenn die gültigen Kennzeichnungsvorschriften verletzt wurden oder die Voraussetzungen eines Täuschungstatbestandes erfüllt sind. Dies zu überprüfen ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachungsbehörden und der Gerichte.
Tatsächlich kann es sein, dass ein Verbraucher individuell durch Kennzeichnung und Aufmachung eines Produkts enttäuscht wird, da seine Erwartungen nicht erfüllt wurden. Die Verbraucherenttäuschung über ein legales Produkt ist jedoch von dem Fall einer rechtswidrigen Täuschung zu unterscheiden. Verbrauchertäuschungen sind generell verboten, ob und inwieweit Anbieter auf Verbraucherenttäuschungen reagieren, obliegt ihrer eigenen Entscheidung.
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