Verpackung
Mogelpackungen

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Zu viel Luft?
Manch ein Verbraucher ist dann enttäuscht, wenn z. B. Kartoffelchips-Tüten oder Frühstücksflocken nicht bis oben hin gefüllt sind. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Verpackungen nicht über die tatsächliche Inhaltsmenge eines Produktes hinwegtäuschen dürfen: „Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist“. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens wählt ein Hersteller eine größere Verpackung entweder, um ein Produkt für den Transport zu schützen oder weil es technisch notwendig ist. Bei Frühstücksflocken beispielsweise ist ein größeres Verpackungsvolumen erforderlich, weil Cornflakes eine unregelmäßige Form haben und vorsichtig abgefüllt werden müssen. Daher müssen sie zunächst großzügig verpackt werden. Durch Rütteln und Schütteln – etwa während des Transports – verkleinert sich das Volumen des Inhalts. Bei Keksen oder Kartoffelchips dient die zusätzlich enthaltene Luft als Polster. Sie schützt die Ware, damit sie nicht zerbröselt und zerkrümelt und den Transport unbeschadet übersteht. Weil die Größe der Packung also nicht zwangsläufig die enthaltene Lebensmittelmenge widerspiegelt, wird der Verbraucher mit Angabe der Füllmenge über das genaue Volumen informiert. Auf jeder Verpackung ist das tatsächliche Gewicht des Inhalts, in Milligramm, Gramm, Milliliter oder Liter genannt.

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BLL-Stellungnahme zur Wahl „Mogelpackung des Jahres“
Anlässlich der von der Verbraucherzentrale Hamburg durchgeführten Wahl einer „Mogelpackung des Jahres“ weist der BLL auf die bestehenden klaren rechtlichen Vorgaben für Lebensmittelverpackungen hin.
Mehr zu: „Mogelpackungen“: Für Füllmenge und Verpackungsgestaltung gibt es klare rechtliche Kriterien