Verpackung

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Gemäß Paragraph 7 Abs. 2 Eichgesetz müssen Fertigpackungen von Lebensmitteln so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens wählt ein Hersteller eine größere Verpackung entweder, um ein Produkt für den Transport zu schützen, weil es technisch notwendig ist oder auch weil es sich um einen Geschenkartikel handelt.
Die
Füllmenge in Kilogramm, Gramm, Liter oder Milliliter muss aber in jedem Fall drauf stehen, so dass eine Täuschung ausgeschlossen ist. Durch die Angabe des
Grundpreises herrscht umfassende Transparenz, denn Grundpreis und Füllmenge bieten dem Verbraucher alle Informationen, die er für einen Preis- und Mengenvergleich braucht.
In der Reihe Lebensmittel-Fakten gibt der BLL fundierte Antworten auf kursierende Fragen und viel zitierte Lebensmittelmythen.
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