Politik
Der Europäische Gedanke als Basis des Lebensmittelrechts
Erwartung der deutschen Lebensmittelwirtschaft an die EU-Institutionen 2019 bis 2024

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Die Frage der Regulierungsnotwendigkeit im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes kann und darf im europäischen Binnenmarkt nur für alle Verbraucher in den EU-Mitgliedstaaten gleich beantwortet werden. Im Lebensmittelrecht ist die Rechtsharmonisierung bis auf ganz wenige Ausnahmen erste Wahl. Die „harmonisierte Rechtsanwendung“ sollte deshalb in der kommenden Legislaturperiode ebenso im Fokus der Bemühungen stehen, wie die „harmonisierte Rechtsetzung“. Die Harmonisierung muss dabei immer unter Berücksichtigung von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, wie dies gerade noch einmal von der Taskforce der Europäischen Kommission unter dem Stichwort „Weniger, aber effizienteres Handeln“ im Detail erläutert worden ist, geschehen. Erst dann kann auch sichergestellt werden, dass die gerade in der Lebensmittelwirtschaft essenziellen Anliegen von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
Beispiel: Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe
Bereits seit mehr als 15 Jahren sprechen Politik, Behörden und Hersteller über gesetzliche Vorgaben für die zulässigen Höchstgehalte von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln. Bis heute konnten sich die Mitgliedstaaten in Europa jedoch nicht auf einheitliche Werte verständigen. Wir setzen uns für gesetzlich festgelegte Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe auf EU-Ebene ein, damit Hersteller und Verbraucher in der gesamten EU (Rechts-) Sicherheit haben. Dafür bedarf es nun nach zehn Jahren des Stillstandes eines neuen Anlaufes mit dem ernsthaften Bemühen, die nationalen Festlegungen, Sichtweisen und Überzeugungen auf wissenschaftlicher Grundlage zu einer gemeinsamen Lösung zusammenzubringen. Die Lebensmittelwirtschaft wird ihren Beitrag hierzu leisten.
Beispiel: Nährwertprofile
Ebenso wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Fitnesschecks der Kommission zu entscheiden sein, ob nun „Nährwertprofile“ als Voraussetzung der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben erlassen werden oder nicht. Aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft war und ist die Einteilung von Lebensmitteln in „gut“ und „schlecht" weder wissenschaftlich begründbar noch zielführend zur Vermeidung von Übergewicht und ernährungsmitbedingter Krankheiten. Das gilt im Zusammenhang mit der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auch deshalb, weil diese strengen wissenschaftlichen Anforderungen unterliegen, zunächst von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf ihre wissenschaftliche Basis überprüft und dann vom europäischen Gesetzgeber zugelassen werden – und über die Nährstoffzusammensetzung aller Lebensmittel über die verpflichtende Nährwertkennzeichnung ohnehin transparent informiert wird.
Welche Erwartungen hat die deutsche Lebensmittelwirtschaft noch an die EU-Institutionen in der Legislaturperiode bis 2024? Hier geht's zum Überblick.