Politik
Keine Fesseln für kulinarische Vielfalt: Anwendung der gegenseitigen Anerkennung
Erwartung der deutschen Lebensmittelwirtschaft an die EU-Institutionen 2019 bis 2024

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Die gerade verabschiedete Verordnung zur gegenseitigen Anerkennung (Verordnung (EU) 2019/515) bietet die Chance, diesem wichtigen Grundsatz endlich die praktische Bedeutung einzuräumen, die ihm zukommen muss. Und es ist nun vor allem auch an den Mitgliedstaaten, ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung endlich vollständig nachzukommen, denn in aller Regel gibt es keine Rechtfertigung, die Vermarktung von Erzeugnissen abzulehnen, die den Vorgaben in anderen Mitgliedstaaten entsprechen – auch dann nicht, wenn Bier nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut wurde, Likör einen geringeren Alkoholgehalt aufweist und Fruchtsäfte oder Nahrungsergänzungsmittel ggf. höhere Gehalte an Vitaminen oder Mineralstoffen aufweisen, als dies in einer nationalen Regelung vorgesehen ist.
Das ist im Übrigen ein Grund mehr, auf nationale Alleingänge zu verzichten, die heimischen Herstellern nur Wettbewerbsnachteile und den heimischen Verbrauchern kein wie auch immer geartetes „höheres“ Schutzniveau garantieren, wenn denn die Produkte aus den anderen Mitgliedstaaten ohnehin verkehrsfähig sind.
Welche Erwartungen hat die deutsche Lebensmittelwirtschaft noch an die EU-Institutionen in der Legislaturperiode bis 2024? Hier geht's zum Überblick.