Pressemitteilung

Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von „Allergenen“

Bonn, - Mit der am 10. November 2003 verabschiedeten Richtlinie 2003/89/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG (Etikettierungsrichtlinie) ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung „allergener Zutaten“, d.h. Zutaten, die allergische Reaktionen auslösen können, und die Streichung der so genannten 25%-Regel im Gemeinschaftsrecht verankert worden.In Kraft getreten sind die Neuregelungen bereits am 13. November 2004, verpflichtend werden sie erst nach Ablauf der Übergangsfrist zum 25. November 2005. Seit dem 13. November kann also nach neuem Recht gekennzeichnet werden, verpflichtend ist dies erst ab dem 25. November 2005.

Die Neuregelungen betreffen zum einen die Kennzeichnung allergener Zutaten, zum anderen den Wegfall der 25%-Regel, d. h. der Möglichkeit zusammengesetzte Zutaten, die einem anderen Lebensmittel zugesetzt werden, ausschließlich mit ihrer Verkehrsbezeichnung und unter Verzicht auf die Aufzählung der verwendeten Zutaten aufzuführen, wenn der Anteil dieser zusammengesetzten Zutat weniger als 25 % des Enderzeugnisses ausmacht.

Allergene Zutaten müssen ab dem 25. November 2005 im Rahmen der Zutatenkennzeichnung immer so bezeichnet werden, dass die betroffenen Allergiker über die Herkunft der Zutat aus dem allergenen Rohstoff und damit über das allergene Potenzial der Zutat immer informiert werden. Es kommt also keine Verpflichtung zu Warnhinweisen oder ähnlichem, sondern die Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis.
In den allermeisten Fällen wird sich in der Kennzeichnung bei der Bezeichnung der Zutaten gar nichts ändern, weil sie bereits heute den geforderten deutlichen Hinweis auf den allergenen Rohstoff der Anlage 3 enthalten.

Bei der Verwendung zusammengesetzter Lebensmittel in anderen Lebensmitteln müssen zukünftig grundsätzlich die Zutaten der zusammengesetzten Lebensmittel alle genannt werden. Dies war bisher nicht der Fall, wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als ein Viertel des Enderzeugnisses ausmachte.

Vom Grundsatz der vollständigen Deklaration auch aller Zutaten der zusammengesetzten Zutat gibt es nur drei Ausnahmen: Eine Aufzählung der Zutaten ist nicht erforderlich, wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das als solches ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist, der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 2% des Enderzeugnisses ausmacht und die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist (u. a. bei Konfitüren, Schokolade und Fruchtsäften) oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht (Kräuter der Provence, Curry).
In allen anderen Fällen gilt: Entweder ist zunächst die zusammengesetzte Zutat zu nennen und sodann sind ihre Zutaten aufzuführen, oder es erfolgt keine separate Angabe der zusammengesetzten Zutat, sondern deren Zutaten werden einfach in das Gesamtzutatenverzeichnis eingestellt.

Es gibt noch einige weitere Änderungen, die die „Technik“ der Aufstellung des Zutatenverzeichnisses betreffen, die u.a. dadurch praktikabel bleiben soll, dass Zutaten, die alle weniger als 2 Gewichtsprozent des Enderzeugnisses ausmachen, nicht in absteigender Reihenfolge aufgeführt werden müssen. Auf diesem Wege soll sichergestellt werden, dass nicht auch geringste Rezepturänderungen in einzelnen Zutaten jeweils die Verpflichtung zur Änderung des Zutatenverzeichnisses mit sich bringt.

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