Pressemitteilung

Verbraucher sachgerecht informieren

Bonn, -

Gemeinsame Pressemitteilung Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) / Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) / Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) / Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) / Markenverband / Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Anlässlich der verbraucherpolitischen Debatte im Bundestag erklärten heute in Berlin der BDI, der BLL, der DIHK, der HDE, der Markenverband sowie der ZDH zum Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts:

Verbraucher sollen sachgerecht und schnell informiert werden. Das liegt auch im Interesse der Unternehmen. Allerdings schießen die Vorgaben des gestern im Vermittlungsausschuss beratenen Gesetzes zur „Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts“ weit über das Ziel hinaus. Das Gesetz erfasst nicht nur Lebensmittel und Futtermittel, sondern auch eine Vielzahl anderer Produktgruppen. Die hier festgeschriebenen Regelungen können dazu führen, dass die Konsumenten durch Fehlinterpretationen und Panikmeldungen verunsichert werden. Das wiederum kann für die betroffenen Unternehmen unübersehbare wirtschaftliche Konsequenzen haben. Absatzeinbrüche und Unternehmenskrisen sind nicht auszuschließen. Die Vorgaben zur Verbraucherinformation müssen weitgehend geändert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Verbraucher sachgerecht informiert und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und im Extremfall die Existenz betroffener Unternehmen nicht gefährdet werden. Die Wirtschaftsverbände halten in einem gemeinsamen Positionspapier folgende Änderungen für dringend geboten:

  • Sämtliche Informationen, auf deren Zugang bei den Behörden ein Anspruch bestehen soll, müssen von diesen sachgerecht aufbereitet und mit Erläuterungen versehen werden.
  • Über nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren dürfen von den Behörden keine Auskünfte erteilt werden.
  • Das Informationsrecht der Behörden muss auf gesundheitlich relevante Fälle beschränkt werden. Offengelegt werden können nur Daten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden.
  • Die jeweils betroffenen Unternehmen müssen über die veröffentlichten Daten möglichst vorab informiert werden.
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