Rechtlicher Rahmen für Verwendung von reinheitsbezogenen Aussagen ausreichend
Berlin, - Die heute vom Projekt Lebensmittelklarheit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) veröffentlichten Studienergebnisse zur Verwendung von Hinweisen wie „100 %“, „rein“ und „pur“ auf Lebensmitteln kommentiert Christoph Minhoff, Hauptgeschäftsführer des Lebensmittelverbands Deutschland e. V.: „Wir können sehr gut nachvollziehen, dass die Verwendung von reinheitsbezogenen Aussagen wie pur oder 100 % bei den Konsumenten bestimmte Assoziationen wecken. Pauschale Urteile sind jedoch im Bereich der Verbrauchererwartung schwierig, da jeder individuelle Vorstellungen hat. Deshalb muss von Fall zu Fall unterschieden werden, wie eine solche Werbeaussage gemeint ist. Ein Joghurt pur versteht sich als Geschmackshinweis, etwas rein Pflanzliches enthält keine tierischen Zutaten. Das Lebensmittelrecht bietet mit dem allgemeinen Irreführungsverbot und dem Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten einen ausreichenden rechtlichen Rahmen für die Überprüfung der Gesamtaufmachung des Produktes. Das heißt, ob ein Lebensmittel rechtmäßig gekennzeichnet ist, kann und wird nicht nur von Verbraucherverbänden, sondern natürlich auch von Wettbewerbern und letztlich von den Gerichten überprüft werden. Wir sehen deshalb in diesem Fall keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.“
Lebensmittelverband Deutschland e. V.
Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette „von Acker bis Teller“, also aus Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, Handel und Gastronomie an. Daneben gehören zu seinen Mitgliedern auch private Untersuchungslaboratorien, Anwaltskanzleien und Einzelpersonen.
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Lebensmittelverband Deutschland e. V.
Christoph Minhoff
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