Position/Stellungnahme

Position zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Claims-Verordnung)

- Am 30. Dezember 2006 ist die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Claims-Verordnung) veröffentlicht worden. Sie ist am 18. Januar 2007 in Kraft getreten und findet seit dem 1. Juli 2007 Anwendung. Dies gilt zunächst für die Vorschriften zu nährwertbezogenen Angaben wie "fettarm", "ballaststoffreich" oder "reich an Vitamin C" anwendbar sein, für die im Anhang der Verordnung spezifische Verwendungsbedingungen in einer Liste zusammengefasst worden sind. In Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben muss eine entsprechende Liste erst noch erarbeitet werden. Dies soll in den kommenden drei Jahren geschehen. Auch die dort erwähnten Nährwertprofile müssen erst noch erarbeitet werden. Dies soll binnen zwei Jahren geschehen. Durch die Übergangsfristen wird die Verordnung voraussichtlich in vier bis fünf Jahren vollständig anwendbar sein wird.

Aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft ist die Claims-Verordnung, die nach über dreijähriger, außergewöhnlich streitiger Debatte verabschiedet worden ist, deutlich zu restriktiv und bürokratisch und deshalb innovationsfeindlich ausgefallen. Sie wird zur Belastung insbesondere für innovative kleine und mittelständische Unternehmen werden, die Produktinnovationen mit Gesundheitsnutzen erst nach Durchlaufen aufwendiger europäischer Zulassungsverfahren kommunizieren können. Auch die weiteren Restriktionen der Claims-Verordnung werden unverändert kritisch gesehen: Dies gilt vor allem für "Nährwertprofile" als weitere Voraussetzung der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, derer es schon deshalb nicht bedurft hätte, weil die Verordnung im Übrigen so streng und restriktiv ausgefallen ist.

Die Claims-Verordnung hat im Laufe der Beratung gerade aufgrund der Initiative des Europäischen Parlaments und auch der Bundesregierung deutliche Verbesserungen erfahren. Viele der allzu bürokratischen und restriktiven Ansätze sind zumindest relativiert worden. So wurden generelle Werbeverbote gestrichen, der Nährwertprofilansatz wurde relativiert und die Zulassungsverfahren wurden verkürzt oder vereinfacht. Da es aber nicht gelungen ist, die Grundausrichtung der Verordnung zu ändern, bleibt es ungeachtet dieser "Verbesserungen" bei der grundsätzlichen Kritik der Lebensmittelwirtschaft, denn sie ist unverändert bürokratisch und restriktiv und damit eine Belastung der Unternehmen, derer es in dieser Form nicht bedurft hätte.

Insbesondere ist der bisherige ordnungspolitische und gesetzgeberische Ansatz ohne Not ins Gegenteil verkehrt worden. Galt bisher, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist, so wird in Zukunft gelten, dass verboten ist, was nicht erlaubt ist (Verbotsprinzip). Ausdruck findet dies vor allem in der Tatsache, dass in Zukunft nur noch solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, die in einer Gemeinschaftsliste enthalten oder gesondert zugelassen worden sind. Der von der Wirtschaft vorgeschlagene Ansatz nicht abschließender Listen, die über unbürokratische Anzeigeverfahren nach wissenschaftlicher Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erweitert werden können, wäre der deutlich unbürokratischere und innovationsfreundlichere Ansatz gewesen.

Was sind Nährwertprofile und wie sollen sie wirken? Grundgedanke ist, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur in Bezug auf solche Lebensmittel zulässig sein sollen, die hinsichtlich ihrer Nährstoffzusammensetzung einen durch die Profile vorgegebenen Mindeststandard erfüllen. Entspricht ein Lebensmittel nicht den Nährwertprofilvorgaben etwa hinsichtlich Zucker-, Fett- oder Salzgehalt, soll nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt grundsätzlich verboten sein.

Für nährwertbezogene Angaben wie "fettarm" und "ballaststoffreich" ist die Verordnung bereits seit Juli 2007 anwendbar. In der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben im Anhang zur Verordnung werden die Bedingungen für ihre Verwendung im Detail beschrieben. Für gesundheitsbezogene Angaben etwa zur Bedeutung von Calcium für die Knochendichte oder ähnlichen Aussagen über Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln fehlt eine entsprechende Liste noch. Sie soll bis Januar 2010 erarbeitet werden und von ihrer "Vollständigkeit" wird abhängen, wie die Verordnung in der Praxis wirkt. Es gibt weltweit keinen vergleichbar restriktiven Ansatz, deshalb zeichnet sich auch heute schon ab, dass die Mammutaufgabe, das gesamte, über viele Generationen entwickelte Wissen um die vielfältigen Zusammenhänge zwischen Ernährung und Gesundheit einheitlich wissenschaftlich zu bewerten, kaum zu bewältigen sein wird. Dies umso mehr, als die Verordnung keine spezifischen Vorgaben zu den Kriterien für und die Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis macht und diese deshalb auch erst noch beraten werden müssen.

Trotz aller Kritik unterstützt die Lebensmittelwirtschaft aktiv die weitere Ausgestaltung der Verordnung, vor allem mit dem Ziel, möglichst praktikable und den Erfordernissen der Unternehmen entsprechende Vorgaben zu erhalten. Hinsichtlich der Liste gesundheitsbezogener Angaben erarbeitet die Lebensmittelwirtschaft auf europäischer Ebene eine Liste gesundheitsbezogener Angaben, die Grundlage der weiteren Diskussion mit Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sein soll. Ziel ist, dass möglichst alles Wissen um Ernährung und Gesundheit, das derzeit kommuniziert werden kann, weil es wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, auch zum Bestandteil der Liste zugelassener Angaben nach der Claims-Verordnung wird. Gelingt dies, ist zumindest ein großer Schritt in Richtung einer praktikablen Ausgestaltung der Verordnung getan. Die Formulierung der Nährwertprofile wird die Lebensmittelwirtschaft ebenfalls aktiv begleiten und insbesondere die wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung der Vorschläge einfordern, die auch und vor allem die Bedeutung einzelner Lebensmittel im Verhältnis zur Ernährung insgesamt berücksichtigen müssen. Nur so kann eine allzu restriktive Ausgestaltung der Profilvorgaben und eine willkürliche Differenzierung zwischen vermeintlich "guten" und vermeintlich "schlechten" Lebensmitteln verhindert werden. Denn unverändert gilt die grundlegende ernährungswissenschaftliche Erkenntnis, dass es auf die Zusammensetzung der Ernährung insgesamt ankommt und nicht auf die des einzelnen Lebensmittels.

Bonn, Oktober 2007

Für weitere Informationen:
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
RA Peter Loosen, LL.M.
E-Mail: ploosen[at]bll.de