Position/Stellungnahme

Position zur „Ohne-Gentechnik“-Kennzeichnung

- Seit 1. Mai 2008 gelten in Deutschland die neuen Vorgaben zur „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung. Mit der Neuregelung in § 3a und § 3b des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Bundesgesetzblatt I vom 4. April 2008, S. 499 ff.) hat der Gesetzgeber die zehn Jahre geltenden, strengen Voraussetzungen der bisherigen „ohne Gentechnik“ - Kennzeichnung abgeändert, d.h. aufgeweicht, um eine verstärkte Nutzung dieses Werbehinweises in der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Dies wurde damit begründet, dass die Werbeaussage „ohne Gentechnik“ aufgrund der früheren, sehr strengen Anforderungen, nach denen das derart ausgelobte Lebensmittel - auch auf der Herstellung vorgelagerten Stufen - keinerlei Berührung zur Gentechnik haben durfte, in der Praxis allenfalls marginale Bedeutung gewonnen habe. Es bedürfe daher einer „praktikableren Ausgestaltung“, um mehr Marktanreize für die Verwendung nicht gentechnisch veränderter Futtermittel zu schaffen und die Transparenz sowie die Wahlfreiheit für den Verbraucher zu erhöhen.

Nach der Neuregelung bleibt es dabei, dass in Deutschland ausschließlich der Hinweis „ohne Gentechnik“ genutzt werden darf, um im Falle der nachweisbaren Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen die Nichtanwendung gentechnischer Verfahren bei der Herstellung auszuloben. Vorausgesetzt für diesen werblichen Hinweis wird wie bisher die Nichtverwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 kennzeichnungspflichtiger Lebensmittel, allerdings wird für diese Produktkategorie die im Rahmen der Pflichtkennzeichnung geltende Schwellenwertregelung aufgehoben, mit der Folge, dass jeglicher Spurennachweis von GVO zu einem Verbot der „ohne Gentechnik“ Kennzeichnung führt. Ferner dürfen Verarbeitungshilfsstoffe, die durch einen GVO hergestellt wurden, bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn diese nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (neue EG-Öko-Verordnung) ausdrücklich für Öko-Lebensmittel zugelassen sind. Solche Zulassungen existieren allerdings bislang noch nicht.

Erleichterungen gibt es dagegen im Bereich der tierischen Lebensmittel hinsichtlich des verwendeten Tierfutters. So ist der Werbehinweis „ohne Gentechnik“ nunmehr bereits dann nutzbar, wenn bei tierischen Produkten innerhalb der im Anhang des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes gesetzlich definierten Sperrfristen keine gentechnisch veränderten, kennzeichnungspflichtigen Futtermittel für die Tierfütterung verwendet werden. Dies beinhaltet aber zugleich, dass vorher, d. h. außerhalb der Sperrfristen, durchaus gentechnisch veränderte Futtermittel verfüttert worden sein dürfen. Und auch innerhalb der gesetzlichen Sperrfristen schließt bei den eingesetzten Futtermitteln im Gegensatz zur früheren Rechtslage die bewusste, d. h. absichtliche Verwendung von gentechnisch veränderten Verarbeitungshilfsstoffen, Enzymen, Aminosäuren oder Futtermittelzusatzstoffen die Kennzeichnung „ohne Gentechnik“ nicht mehr aus. In beiden Fällen bleibt der in seinem Aussagegehalt völlig uneingeschränkte Werbehinweis „ohne Gentechnik“ auf dem Produkt zulässig. Der Verbraucher erhält somit trotz der eindeutigen Auslobung „ohne Gentechnik“ auf dem Produkt unter Umständen ein Lebensmittel, das „mit etwas Gentechnik“ hergestellt wurde.

Der BLL kritisiert die Neuregelung als irreführend, weil der umfassende Aussagegehalt des Werbehinweises - gerade beim gentechnikkritischen Verbraucher - eine Erwartungshaltung erweckt, die durch die reduzierten Anforderungen enttäuscht wird. So bekommt er beim Erwerb eines „ohne Gentechnik“-gekennzeichneten Lebensmittels nicht zwangsläufig ein Produkt, das wirklich komplett ohne Gentechnik hergestellt wurde. Das darin liegende, gegenüber dem Verbraucher erklärungsbedürftige Glaubwürdigkeitsdefizit führt bislang zu einer zurückhaltenden Nutzung in der Praxis.

Auch das im Sommer 2009 vom BMELV initiierte „ohne Gentechnik“-Logo löst die vorstehenden Defizite der „ohne Gentechnik“ Regelung nicht und wird daher nicht per se zu einer höheren Akzeptanz führen.

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und angrenzende Gebiete an.

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