Mehrwegangebotspflicht für Unternehmen in Kraft getreten

Einweg oder Mehrweg – beim Außer-Haus-Verzehr gibt’s bald beides

- Um Kunststoffabfälle zu reduzieren, sind Anbieter zukünftig verpflichtet, Essen und Getränke zur Mitnahme auch in Mehrwegverpackungen zu füllen, wobei die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung.
Glasbehälter mit Reis und Gemüse

Beef Broccoli Stir Fry Meal Prep lunch box container on gray stone background

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Am 3. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Neben der Erweiterung bestehender nationaler Umwelt- und Ressourcenschutzstandards wie Pfandpflichten für Einweggetränkeflaschen und -dosen, Erhöhung von Recyclinganteilen bei PET-Flaschen, Maßnahmen für die Getrenntsammlung und Recyclingzufuhr wurden in der Novelle neue Regelungselemente zu Mehrwegangeboten aufgenommen. Mit dem Ziel der Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffverpackungen und anderen Einwegverpackungen im Bereich von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr wurde eine Pflicht geschaffen, neben solchen Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen anzubieten. Als Begründung wird vom Gesetzgeber das Bedürfnis von Verbraucherinnen und Verbrauchern angeführt, „bei To-Go-Getränken und Take-Away-Essen“ auf Verpackungen zu verzichten und umweltfreundlichere Alternativen wählen zu können. Anbieter werden verpflichtet, Essen und Getränke zur Mitnahme auch in Mehrwegverpackungen zu füllen, wobei die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung. Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich kleine Verkaufsstellen, die es alternativ ermöglichen müssen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehälter zu befüllen.

Fragen- und Antworten-Katalog des Lebensmittelverbands

In Abstimmung mit seinen Fachverbänden und betroffenen Unternehmen hat der Lebensmittelverband Fragen und Antworten zur Auslegung der Novelle erarbeitet, um allen Betroffenen bei der Umsetzung Hilfestellung zu leisten. Die Wirtschaft unterstützt das gesellschaftliche Anliegen der Vermeidung von unnötigem Verpackungsaufwand, dafür ist jedoch ein gemeinsames Verständnis der Vorgaben wichtig, um die Ziele auch zu erreichen.

Der Katalog umfasst folgende Fragen:

  1. Welche Lebensmittelanbieter sind zum Mehrwegangebot verpflichtet?
  2. Welche Verpackungen sind betroffen?
  3. Welche Art von Mehrwegverpackung/-behältnissen sind zu verwenden?
  4. Welche zusätzlichen Pflichten treffen den Mehrweganbieter?
  5. Welche Unternehmen und Verkaufsstätten sind ausgenommen? Ausnahmebedingung: Befüllung kundeneigener Behältnisse
  6. Sonderfall: Lieferdienste
  7. Sonderfälle: Verkaufsautomaten
  8. Zeitvorgaben/Übergangsfristen/ Ordnungswidrigkeiten

Der FAQ kann hier heruntergeladen werden:
Fragen & Antworten zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (PDF, 13 Seiten)