Position/Stellungnahme

Stellungnahme des BLL zu den Forderungen aus dem Foodwatch-Report „Um Rückruf wird gebeten“ (August 2017)

- Ende August hat Foodwatch in einer Pressekonferenz den Report 2017 „Um Rückruf wird gebeten“ vorgestellt und darin den bestehenden rechtlichen Rahmen für Produktrückrufe / Produktrücknahmen, deren Handhabung in der Praxis, die Ausgestaltung der öffentlichen Warnungen und das Portal „Lebensmittelwarnung.de“ umfassend kritisiert. Zu den Forderungen der Kampagnenorganisation nimmt der BLL wie folgt Stellung:

Foodwatch: Rechtliche Vorgaben präzisieren und Ermessensspielräume verkleinern; Rückruf-Werte einführen; Risikoeinschätzung in die Hände der Behörden legen

BLL: Das Lebensmittelrecht differenziert nach Auffassung des BLL zu Recht zwischen abgestuften, unterschiedlichen Instrumenten je nach Schweregrad eines Produktmangels. So besteht Konsens darüber, dass ein gesundheitsschädliches Lebensmittel, das den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, in jedem Falle öffentlich zurückzurufen ist. Ansonsten sind nicht sichere, d.h. verzehrsungeeignete Lebensmittel, die den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, nach den geltenden rechtlichen Vorgaben unter Angabe des Rücknahmegrundes öffentlich zurückzunehmen. Bei sicheren, aber nicht rechtskonformen Lebensmitteln oder in Fällen von Qualitätsmängeln reicht dagegen eine stille Warenrücknahme aus. Dieses Instrumentarium trägt einerseits dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und andererseits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, da öffentliche Rückrufe bzw. Rücknahmen neben den erheblichen finanziellen Belastungen auch Wettbewerbsauswirkungen haben.

Die von Foodwatch geforderte Einführung von „gesetzlichen Rückruf-Werten“ für sämtliche relevanten Mikroorganismen, Toxine, Kontaminanten und Verunreinigungen auf europäischer Ebene wird weder für zielführend noch für praktikabel gehalten. Die bestehenden Regelungen erlauben es bereits heute auf die Vielzahl der Fälle differenziert und angemessen zu reagieren. Daher muss es bei einer Einzelfallbewertung des primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmers bzw. der Behörde bleiben. Die Anwendung und Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen lässt sich angesichts der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen nicht vermeiden. Durch die bestehenden gesetzlichen Mitteilungspflichten kann die Behörde die jeweilige Risikoeinschätzung des Lebensmittelunternehmers zumeist überprüfen.

Foodwatch: Unternehmen müssen dazu verpflichtet werden, Rückrufaktionen vorzubereiten

BLL: Nach Auffassung des BLL liegt es im Eigeninteresse eines jeden Unternehmens, auf Krisenfälle und damit zusammenhängende Rücknahmen/Rückrufe vorbereitet zu sein und dafür ein vorsorgliches Krisenmanagement etabliert zu haben. Art und Umfang hängen selbstverständlich von der Betriebsgröße und den damit verbundenen Möglichkeiten des Unternehmens zusammen. Der BLL, andere Verbände der Lebensmittelwirtschaft und zahlreiche Dienstleister bieten vielfältige Unterstützungsleistungen zum Aufbau eines Krisenmanagementsystems an. Die gesetzlichen Vorgaben für die Auslösung einer behördlichen Unterrichtung, die bestehenden Meldewege und die Zuordnung der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit im Unternehmen werden für ausreichend gehalten.

Foodwatch: Die staatliche Lebensmittelüberwachung muss effektiver organisiert werden; Lebensmittelwarnung.de muss ausgebaut werden; Behörden müssen schnell und deutlich vor potenziell unsicheren Lebensmitteln warnen.

BLL: Die Organisation der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist Aufgabe der Bundesländer. Im Bereich des bundesweiten Krisenmanagements ist es durch die Bund-LänderVereinbarungen nach der EHEC- und der Dioxinkrise im Jahr 2011 zu deutlichen Verbesserungen gekommen. Im Hinblick auf die Schnelligkeit des Informationsflusses bzw. der Informationsbereitstellung sieht allerdings auch der BLL sowohl zwischen den Mitgliedstaaten (siehe Fipronil in Eiern) als auch im Hinblick auf Lebensmittelwarnung.de noch Verbesserungspotential. Dennoch bestehen aus Sicht des BLL hinsichtlich der Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Deutschland keine Mängel, die bei öffentlichen Rückrufen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln zu grundlegenden Bedenken Anlass
geben.

Insgesamt bewertet der BLL das Portal Lebensmittelwarnung.de positiv, denn hiermit wurde erstmals ein bundesweit einheitliches und zentrales Portal der Bundesländer geschaffen, das für einen Multiplikatoreffekt sorgt und damit zu einer noch stärkeren Verbreitung von Herstellerrückrufen zu gesundheitsschädlichen Lebensmitteln beiträgt.

Im Hinblick auf die von Foodwatch geforderte Reform des § 40 LFGB hat der BLL stets eine rechtsstaatlich einwandfreie Ausgestaltung der Norm eingefordert. Behördliche Nennungen von Unternehmensnamen in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht müssen zwingend rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Unschuldsvermutung genügen, solange die entsprechenden Verfahren noch andauern. Dabei ist auch aus Sicht des BLL eine öffentliche Warnung vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln unbestritten erforderlich. Angesichts der mit Namensveröffentlichungen im Internet verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen und der Unmöglichkeit, solche Informationen im Falle ihrer später festgestellten Fehlerhaftigkeit zurückzunehmen, steht die staatliche Seite aber vor allem in Fällen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefahr in einer besonderen Verantwortung im Hinblick auf die Rechtsetzung und den Vollzug. Das bisher praktizierte Verfahren des „trial and error“ erschüttert das Vertrauen in die staatliche Rechtsetzung. Eine ungefilterte und ungewichtete Flut von Informationen zu den unterschiedlichen Arten von Produktmängeln ohne Bezug zur Lebensmittelsicherheit kann zudem die notwendige Verbraucherwahrnehmung der öffentlichen Warnungen vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln beeinträchtigen.

Foodwatch: Pflicht zur Warnung auf allen relevanten Kanälen

BLL: Nach den bestehenden rechtlichen Vorgaben müssen die Rückrufinformationen der Lebensmittelunternehmer „effektiv“ sein, d.h. sie müssen die Verbraucher, die im Besitz des
betroffenen Lebensmittels sein können, weitgehend erreichen. Abhängig vom Ausmaß der Gefährdung sind daher schon nach geltendem Recht orientiert am Verbreitungsgebiet des Lebensmittels und der Nachhaltigkeit der Kommunikationsmaßnahmen die jeweils verfügbaren Medien bzw. Medienkanäle zu bespielen.