Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau
- Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat am 10. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes für Bürokratieabbau im Bereich des BMLEH und weiterer Bereiche (Stand: 08.06.2026) in die Verbändeanhörung gegeben. Gemäß Artikel 2 des Gesetzentwurfes sollen die Meldepflichten nach § 44 Absatz 4 und 5 LFGB (Meldepflicht von angelieferten und zurückgewiesenen nicht sicheren Lebens- und Futtermitteln) und § 44 Absatz 4a und 5a LFGB (Meldepflicht der Labore) ersatzlos abgeschafft werden. Begründet wird dies damit, dass die Bundesregierung nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt ist, dass „der gesundheitliche Verbraucherschutz aufgrund der sonstigen Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelrechts auch ohne diese bundesrechtlichen Meldepflichten gewährleistet werden kann“.
Bewertung mit Begründung
Der Lebensmittelverband Deutschland begrüßt ausdrücklich die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Abschaffung der vorgenannten, über die EU-rechtlichen Meldepflichten in Artikel 19 und 20 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinausgehenden nationalen Meldepflichten. Damit setzt die Bundesregierung ihre Ankündigung in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung um, das Gold-Plating, d. h. die über das EU-Recht hinausgehenden nationalen Sondervorschriften zu stoppen bzw. die EU-Vorgaben schlank umzusetzen, um zusätzliche nationale Bürokratie zu verhindern. Dies trägt den Zielen der Bundesregierung Rechnung, Überregulierung und unnötige Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen (Lebensmittel-)Wirtschaft zu stärken. So führten die nationalen Meldepflichten zu nicht erforderlichen Doppelregelungen und einer Befassung unterschiedlicher Behörden mit denselben Sachverhalten. Durch die vorgesehene Abschaffung der nationalen Labormeldepflicht wird vor allem die vom Lebensmittelverband Deutschland schon im damaligen Rechtsetzungsverfahren beklagte wettbewerbliche Inländerdiskriminierung kleiner und mittelständischer deutscher Handelslabore beseitigt. So konnten Untersuchungsaufträge in andere Mitgliedstaaten verlagert oder Probenahmen im Ausland vorgenommen werden, um nicht dem Anwendungsbereich der nationalen Labormeldepflicht zu unterfallen. Hierdurch wurde zum einen der Gesetzeszweck der nationalen Meldepflicht grundlegend infrage gestellt, zum anderen die ausschließlich in Deutschland tätigen Handelslabore wirtschaftlich im Wettbewerb geschädigt.
Die Auslegung und Anwendung insbesondere der Labormeldepflicht nach § 44 Abs. 4a und 5a LFGB hatte in den letzten Jahren immer wieder zu Diskussionen und Auseinandersetzungen zwischen der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Lebensmittelwirtschaft geführt. Diese Diskussionen über die Reichweite der Regelungen waren zuletzt durch das (Revisions-)Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember erneut befeuert worden, was eine erhebliche Verunsicherung bei den betroffenen privaten Handelslaboren als primären Regelungsadressaten auslöste.
Der Lebensmittelverband Deutschland teilt schließlich die Begründung der Bundesregierung für die vorgesehene Abschaffung der über das EU-Recht hinausgehenden nationalen Meldepflichten. So hatte er bereits in den Rechtsetzungsverfahren zu deren Schaffung darauf hingewiesen, dass sich die nationale Ausweitung der Meldepflichten nicht an einem tatsächlichen Risiko orientiert und nicht notwendig ist, um die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu erhöhen.
Von daher ist es uneingeschränkt zu begrüßen, dass das BMLEH im Rahmen der Initiative zum Bürokratierückbau die lebensmittelrechtlichen Meldepflichten wieder auf die EU-weit harmonisierten Vorgaben in Artikel 19 und 20 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zurückführt. Wir möchten aber anregen, im Rahmen des weiteren Bürokratierückbaus auch die sehr umfangreichen Mitteilungspflichten für, den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle nach § 44a Abs. 3 LFGB in Verbindung mit der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) in den Blick zu nehmen.