Position/Stellungnahme

Sachstand Afrikanische Schweinepest – Was müssen Sie wissen?

- Am 13. September wurde bei tot aufgefunden Wildschweinen im Dreiländereck Frankreich, Belgien, Luxemburg, etwa 60 km von der deutschen Grenze entfernt, die Afrikanische Schweinepest festgestellt. Das Virus, das für den Menschen ungefährlich, aber für Haus- und Wildschweine hochansteckend ist, hat sich damit von Osteuropa (Litauen, Lettland, Estland, Rumänien, Polen, Tschechische Republik) weiter nach Westeuropa ausgebreitet.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Ursprünglich aus afrikanischen Ländern stammend, trat die ASP 2014 erstmals in Europa in den baltischen Staaten und Polen auf. Das ASP-Virus ist laut dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weder auf andere Haus- und Nutztierspezies noch auf den Menschen übertragbar. Daher gilt das Virus für den Menschen als ungefährlich. Weder der direkte Kontakt von Menschen mit infizierten Tieren noch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, stellt ein gesundheitliches Risiko dar, wie das BfR in seinem kürzlich aktualisiertem Fragen-Antworten-Katalog zu ASP bestätigt,

Ausbreitung verhindern – Lebensmittelreste nicht achtlos entsorgen

Die Bevölkerung kann aktiv dazu beitragen, dass sich das ASP-Virus nicht weiter ausbreitet. Die Übertragung des Virus kann zum einen durch direkten Kontakt eines Schweines mit bereits infizierten Tieren (Sekrete, Blut, Sperma)erfolgen. Aber auch das Fressen von Speiseabfällen oder Fleischerzeugnissen, die von infizierten Tieren stammen, führt zur Ansteckung. Deshalb sollten zwei Regeln strikt eingehalten werden:

  1. Lebensmittelreste sollten generell in Mülleimern entsorgt und nicht achtlos weggeworfen werden, speziell in Wäldern. Fleisch- und Wurstreste sollten am besten nur in geschlossenen Abfallbehältern entsorgt werden, so dass Wildschweine diese nicht als Nahrung aufnehmen.
  2. Auch wenn es im Urlaubsland besonders wohl geschmeckt hat – Fleisch, Milch und daraus hergestellte Lebensmittel dürfen aus Nicht-EU-Ländern oder infizierten Regionen nicht mit nach Hause genommen werden.

Landwirtschaft setzt auf strenge Hygienemaßnahmen

Neben der direkten Übertragung des Virus spielen auch indirekte Übertragungswege z. B. über kontaminierte Jagdausrüstungen, landwirtschaftlich genutzte Geräte sowie Kleidung eine wichtige Rolle. Deshalb sind auch Jäger und Landwirte mit Schweinezucht – nicht zuletzt aus eigenem wirtschaftlichem Interesse – zu besonderer Wachsamkeit angehalten. Der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV), Joachim Rukwied, stellt deshalb sofort nach Bekanntwerden des ASP-Falls in Belgien klar: „Die Schweinehalter in Deutschland sind alarmiert und äußerst besorgt. Für Menschen und andere Tiere ist dieses Virus grundsätzlich keine Gefahr, trotzdem müssen wir jetzt noch mehr auf konsequente Hygienemaßnahmen in unseren Betrieben achten, um unsere Bestände zu schützen.“

Zu den von Landwirten umgesetzten Maßnahmen gehören z. B.

  1. Kontaktvermeidung zwischen Hausschweinen und Wildschweinen
  2. Keine Verfütterung von Speiseresten
  3. Schädlingsbekämpfung
  4. Grundsätzliche Hygienemaßnahmen wie Desinfektion von Geräten und Fahrzeugen, Nutzung von Desinfektionsmatten, Schutzkleidung
  5. Aufmerksames Beobachten des Tierbestandes

Ein Ausbruch von ASP in Deutschland würde schwere wirtschaftliche Folgen mit sich bringen. Die Bundesregierung und die Bundesländer setzten beim Schutz vor der Einschleppung der ASP auf Prävention. Gemeinsam haben sie haben frühzeitig verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht und rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die ein hohes Maß an Reaktionsfähigkeit ermöglichen. Informationen zu den Präventionsmaßnahmen inklusive Infografiken und Plakate zum Download können auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) abgerufen werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Bekämpfung einer Tierseuche

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, deren Bekämpfung in Europa und Deutschland durch Verordnungen und Gesetze geregelt ist. Für den Fall eines ASP-Ausbruchs bei Haus- und Wildschweinen gelten auf europäischer Ebene die Regelungen der Richtlinie 2002/99/EG (1), der Richtlinie 2002/60/EG (2) sowie der Entscheidung 2003/422/EG (3) der Kommission. Die Vorgaben stellen auf lebende Tiere, Schweinefleisch und –erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte ab. Daneben gelten im Falle des Auftretens von ASP bei Haus- und Wildschweinen auf nationaler Ebene die Vorgaben des Tiergesundheitsgesetzes (4) sowie der nationalen Schweinepest-Verordnung (5).

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

Anfang Juni wurde zudem im Kabinett ein neues Tierseuchengesetz verabschiedet, um im Fall eines Ausbruches schnell und gezielt handeln zu können. Es handelt sich dabei laut BMEL insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, z. B. durch Umzäunung,
  • Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete,
  • Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden,
  • Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren,
  • Durchführung einer verstärkten Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten.

Einzelnachweise:
(1) RICHTLINIE 2002/99/EG DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchen-rechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs; ABI. L 18 vom 23.01.2003, S. 11
(2) RICHTLINIE 2002/60/EG DES RATES vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vor-schriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest; ABI. L 192 vom 20.07.2002, S. 27
(3)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-buchs für die Afrikanische Schweinepest (2003/422/EG); ABI. L 143 vom 11.06.2003, S. 35
(4)
„Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maß-nahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (2014/709/EU)“; ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63
(5)
„Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweine-pest-Verordnung) in der Fassung der Bekannt-machung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)“; zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)