Was sich bei den Meldepflichten ändert

Bürokratieabbau bedeutet nicht weniger Lebensmittelsicherheit

- Die Bundesregierung hat ein Gesetzespaket zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Unternehmen und Behörden zu entlasten. Im Lebensmittelrecht betrifft dies u.a. nationale Meldepflichten, die über das EU-Recht hinausgehen, sowie Regelungen zu Rechtsverstößen und deren Veröffentlichung.

In der öffentlichen Diskussion wird derzeit vereinzelt der Eindruck erweckt, diese Änderungen würden den Verbraucherschutz schwächen oder dazu führen, dass mögliche gesundheitsgefährdende Lebensmittel künftig nicht mehr gemeldet werden müssten. Das trifft nicht zu. Die grundlegenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bleiben unverändert bestehen. Dies haben die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer bei einer Befragung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im Vorfeld des Gesetzespaketes ausdrücklich bestätigt. Außerdem bleiben die auf EU-Ebene harmonisierten Meldepflichten für Lebensmittelunternehmer unverändert bestehen. Unternehmen sind deshalb auch weiterhin verpflichtet, unsichere Lebensmittel unverzüglich vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden zu informieren.

Was sich tatsächlich ändert zeigt der folgende Faktencheck.

Behauptung: „Gefährliche Lebensmittel müssen künftig nicht mehr gemeldet werden.“

Fakt: Die Melde- und Rückrufpflichten bleiben uneingeschränkt bestehen.

Stellt ein Unternehmen im Rahmen seiner Eigenkontrollen fest, dass ein Lebensmittel beispielsweise mit Salmonellen belastet ist und ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss es auch künftig unverzüglich handeln. Das Produkt ist zurückzunehmen oder zurückzurufen, und die zuständigen Behörden müssen informiert werden. Diese Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus der europäischen Basisverordnung (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und werden durch das Gesetzesvorhaben nicht geändert.

Die Lebensmittelsicherheit bleibt damit unverändert gewährleistet.

Behauptung: „Die Behörden erfahren künftig nichts mehr von Risiken.“

Fakt: Die Behörden behalten alle wesentlichen Informations- und Eingriffsmöglichkeiten.

Unternehmen müssen erhebliche Risiken auch künftig unverzüglich melden. Darüber hinaus verfügen die Lebensmittelüberwachungsbehörden weiterhin über umfassende Befugnisse, Betriebe zu kontrollieren, Informationen anzufordern und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher anzuordnen.

Der Bürokratieabbau ändert nichts an diesen zentralen Instrumenten der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

 

Behauptung: „Der Verbraucherschutz wird geschwächt.“

Fakt: Verbraucherschutz und Bürokratieabbau schließen sich nicht aus.

Der Gesetzentwurf verändert keine Grenzwerte, keine Sicherheitsanforderungen und auch keine Kontrollbefugnisse. Ziel ist vielmehr, nationale, über das EU-Recht hinausgehende Meldepflichten zu überprüfen, wenn sie keinen zusätzlichen Beitrag zur Lebensmittelsicherheit leisten oder Informationen betreffen, die den Behörden bereits auf anderem Weg zur Verfügung stehen. Die Meldepflichten werden also auf eine bestehende einheitliche Rechtsgrundlage zurückgeführt.

Weniger Verwaltungsaufwand bedeutet deshalb nicht weniger Sicherheit. Im Gegenteil: Werden unnötige Doppelmeldungen und formale Berichtspflichten reduziert, können Unternehmen und Behörden ihre Ressourcen stärker auf die Maßnahmen konzentrieren, die tatsächlich dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen.

Behauptung: „Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig über Rechtsverstöße nicht mehr informiert.“

Fakt: Hier geht es um Transparenzregelungen – nicht um die Sicherheit von Lebensmitteln.

Ein Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 19. Juni 2026 sieht vor, die bisherige Pflicht zur behördlichen Veröffentlichung bestimmter Rechtsverstöße nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufzuheben. Dabei handelt es sich nicht um Fälle akuter Gesundheitsgefahren, sondern um eine Regelung zur öffentlichen Information über bestimmte Verstöße gegen das Lebensmittelrecht. Die Auslegung und Anwendung der unklaren Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB wurde schon durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 deutlich eingeschränkt. Die Möglichkeit der Behörden über gesundheitsschädliche Produkte nach § 40 Abs. 1 LFGB über das Portal www.lebensmittelwarnung.de zu informieren, würdet von der Aufhebung der Vorschrift aber unberührt bleiben. Deshalb sollte die Diskussion über Transparenzregelungen nicht mit der Frage der Lebensmittelsicherheit vermischt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau sieht die Umsetzung des VSMK-Beschlusses bislang allerdings bislang nicht vor.

Bürokratieabbau dort, wo er keinen zusätzlichen Nutzen bringt

Der Lebensmittelverband Deutschland unterstützt den Abbau unnötiger Bürokratie dort, wo dadurch keine Abstriche bei der Lebensmittelsicherheit entstehen.

Unternehmen investieren erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen in Qualitätssicherung, Eigenkontrollen und Risikomanagement. Doppelmeldungen oder über das EU-Recht hinausgehende Informationspflichten schaffen keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn, binden aber Personal und Zeit – sowohl in den Unternehmen als auch bei den Behörden.

Zur Position des Lebensmittelverbandes:
https://www.lebensmittelverband.de/de/verband/positionen/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-fuer-buerokratierueckbau